Rechtsnews

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Bundesvergabegesetz 2018

Am 20. April 2018 wurde das Vergaberechtsreformgesetz vom Nationalrat beschlossen, das das Bundesvergabegesetz 2018 beinhaltet. Nachdem der Bundesrat das Reformpaket bereits bestätigt hat, fehlt nun nur noch die Zustimmung aller Bundesländer.

Was wird durch das Vergaberecht geregelt?

Ziel des Vergaberechtes ist es, öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu marktgerechten Preisen zu vergeben. Hierbei gelten für die Vergabe der Verfahren Grundsätze wie freier und lauterer Wettbewerb, das Diskriminierungsverbot und die Angemessenheit der Preise.

Neuerungen im Vergaberecht

Das BVergG 2018 bringt eine Fülle von Neuerungen, welche sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf die Vergabeverfahren für Unternehmen haben. Als Beispiele genannt werden können: Ein neuer erweiterter Katalog von Ausnahmetatbeständen, Zulässigkeit einer vorherigen Markterkundung, Neuerungen beim Verhandlungsverfahren, das neue Verfahren der Innovationspartnerschaft, das Verbot von wesentlichen Vertragsveränderungen ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens und die erweiterte Inhouse Vergabe.

Die E-Vergabe

Das neue BVergG 2018 verpflichtet die Auftraggeber vor allem auch spätestens ab 18. Oktober 2018 zu elektronischen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich [Bauaufträge ab einem Auftragsvolumen von € 5.548.000,- (exkl. USt.), Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragsvolumen von € 221.000,00,- (exkl. USt.)]. Für Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Vergabe. Allerdings ist zu erwarten, dass die öffentlichen Auftraggeber die Vorteile der E-Vergabe vermehrt auch im Unterschwellenbereich nutzen werden, um Parallelsysteme und damit erhöhte Fehleranfälligkeit in den Prozessen zu vermeiden.

Derartige Vergabeplattformen erleichtern Bietern die Angebotslegung, weil sie durch das gesamte Vergabeverfahren geleitet werden und durch automatisierte Überprüfungen allfällige Versäumnisse oder Fehler bei Verfassen des Angebotes aufgezeigt werden.

Rücksicht auf KMUs

Die Grundsätze des Vergabeverfahrens wurden zum Vorteil von Unternehmen entscheidend ausgeweitet. Nunmehr ist im Gesetz ausdrücklich verankert, dass bei der Konzeption und bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens auf die Teilnahmemöglichkeit von KMUs Bedacht zu nehmen ist.

Richtig informiert sein

Aufgrund der Komplexität des Vergaberechtes in Österreich ist es für Unternehmen oft schwer zu durchblicken, welche Regelungen, Vergabeverfahren und Fristen gelten. Aus diesem Grund bietet die Wirtschaftskammer unter anderem den Online Ratgeber für Vergaberecht an. Unter folgender Adresse:  http://vergabe.wkoratgeber.at/ können Sie mit nur wenigen Klicks alle Informationen und Muster zum jeweils im Einzelfall anzuwendenden Vergabeverfahren einholen.

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